Investitionsprämie und Fixkostenzuschuss Phase 2
Liebe Klientinnen und Klienten,
wie aus den Medien bekannt sein wird, kann seit 1. 9. 2020 kann ein Antrag auf eine Investitionsprämie gestellt werden.
Im Anhang übermitteln wir Ihnen zur Vorbereitung auf die Antragstellung:
- das Antragsformular der aws Der Antrag muss im aws Fördermanager https://foerdermanager.aws.at/#/ abgegeben werden.
- die Richtlinien zur Investitionsprämie
- die FAQ zur Investitionsprämie
Wichtige Informationen (neben den allgemeinen Unternehmensdaten) sind insbesondere
- Getrennte Eingabe zwischen mit 7 % geförderte Investitionen und solche, die mit 14 % Zuschuss unterstützt werden (ab Seite 20 der Richtlinien zur Investitionsprämie finden Sie eine Übersicht der mit 14 % geförderten Investitionen bzw. auch ab Seite 10 der FAQ),
- Angabe zum geplanten Durchführungszeitraum der Investition(en); bis zum 28.2.2021 sind jedenfalls die ersten Maßnahmen zu setzen; erste Maßnahmen sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, der Abschluss eines Kaufvertrages oder auch der Baubeginn der förderfähigen Investitionen. NICHT unter die ersten Maßnahmen fallen Planungsleistungen oder die Einholung von Genehmigungen bzw. Finanzierungsgespräche,
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung hat bis längstens 22.2.2022 zu erfolgen,
- Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (netto),
- Vorführanlagen oder GWGs sind auch förderbar,
- PKWs und Busse, die fossile Energieträger direkt nutzen sind nicht förderbar,
- Ebenso nicht begünstigt sind Wertpapiere, der Erwerb von Grundstücken und der Bau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
Die Investitionsprämie ist NICHT steuerpflichtig und muss auch nicht rückerstattet werden, sofern die Richtlinienbestimmungen eingehalten werden.
Ausblick auf Fixkostenzuschuss Phase 2:
Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.
Ursprünglich war vorgesehen, dass der Fixkostenzuschuss für Zeiträume bis 15.09.2020 beantragt werden kann. Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung um weitere sechs Monate angekündigt („Phase 2“).
Zugleich werden auch wesentliche Rahmenbedingungen geändert.
Die diesbezügliche Förderrichtlinie wird derzeit noch ausgearbeitet, einige Eckpunkte der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurden aber bereits in einer Verordnung bekanntgegeben:
- Der Fixkostenzuschuss soll für sechs weitere Monate (insgesamt also für bis zu neun Monate) beantragt werden können;
- die Antragstellung soll in der zweiten Phase bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) möglich sein;
- bis zu 100 % (bisher 75 %) der förderungsfähigen Fixkosten sollen ersetzt werden können;
- das tatsächliche Ausmaß, in dem die förderungsfähigen Fixkosten ersetzt werden, soll dem Ausmaß des Umsatzrückgangs entsprechen (bisher in drei Stufen gestaffelt).
- Die Definition der Fixkosten wurde unter anderem um die Absetzung für Abnutzung (AfA) erweitert, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde.
Für Rückfragen stehen wir gerne per Email (office@steuermanager.at) zur Verfügung.