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Nachtrag zu Umsatzersatz; Fixkostenzuschuss II

 

1:  Stundungen/Ratenansuchen bei Finanzbehörden und ÖGK:

Die Covid-19-Pandemie hat sich äußerst nachteilig auf die Liquidität der Unternehmen ausgewirkt. Daher wird für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, zwecks Abtragung dieser Verbindlichkeiten eine Sonderregelung geschaffen. In der Sozialversicherung sind Beiträge erfasst, für die Covid-19-bedingte Stundungen und Ratenzahlungen genehmigt wurden.

Auf einen Blick

  • Zahlungsfrist für Stundungen wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert
  • Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
  • Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate und
  • Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
  • Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw. BVAEB
  • Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %)

Bei der Beantragung unterstützen wir Sie gerne oder Übernehmen diese für Sie.

 

2: Umsatzersatz Dezember:

Hier ist die Antragsstellung seit dem 16. Dezember (bis 15. Jänner 2021) via Finanz-Online möglich.

Voraussetzungen sind im Grunde die gleichen wie bereits beim Umsatzersatz November, allerding ist nun der Ersatz 50%.

Im Anhang finden Sie eine Liste der betroffenen Unternehmen.

 

Bei der Beantragung unterstützen wir Sie gerne oder Übernehmen diese für Sie.

 

4: Verlustersatz:

Auch hier ist die Antragsstellung seit dem 16. Dezember via Finanz-Online möglich.

Dieser kann alternativ zum Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Weiter Informationen finden Sie im Anhang.

Hierzu sollte in den meisten Fällen auf die Erstellung der Buchhaltungen gewartet werden um den Umsatzausfall feststellen zu können.

Bei der Beantragung und Beratung der Alternativen unterstützen wir Sie gerne oder übernehmen diese für Sie.

 

5: Investitionsprämie:

Hier verweisen wir auf unsere Mails vom 6. 9. 2020 bzw. 23.11.2020. Dieser kann bis 28.2.2021 gestellt werden.

Bei der Beantragung unterstützen wir Sie gerne oder übernehmen diese für Sie.

 

6: Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung:

Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog, Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Aus Unternehmersicht sind zwei mögliche Szenarien zu unterscheiden:

  1. Ein Mitarbeiter wurde abgesondert.
  2. Der Unternehmer wurde selbst abgesondert.

Bei der Beratung und Beantragung unterstützen wir Sie gerne. Hierzu benötigen wir die Absonderungsbescheide.

 

7: Fixkostenzuschuss II:

Hier ist die Antragsstellung seit dem 23. November via Finanz-Online möglich (siehe auch unsere Mail vom 23.11.2020)

 

Für Rückfragen stehen wir gerne per Email (office@steuermanager.at) zur Verfügung.

Es gelten unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen, die Sie unter http://www.ksw.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-209/ abrufen können.

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