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Investitionsprämie, Ausfallsbonus, gesetzliches Wohlverhalten

1: Investitionsprämie:

Der Antrag kann noch bis 28.2.2021 gestellt werden hier verweisen wir auf unsere Mails vom 23.11.2020 und 18.12.2020).

Derzeit sind seitens des Bundes einige Änderungen geplant:

  • Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 (bei Volumen über EUR 20 Mio.)
  • Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate

 

Nächste Schritte:

  • Anträge, die bis spätestens 01. Februar 2021 bei der aws eingebracht wurden und bis lang noch keine Zusage erhalten haben, können nach Beauftragung des Bundes zugesagt werden.
  • Anträge, die ab 02. Februar 2021 bei der aws eingebracht werden und bislang noch keine Zusage erhalten haben, können erst nach einer weiteren Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung zugesagt werden.

 

Die Investitionsprämie ist NICHT steuerpflichtig und muss auch nicht rückerstattet werden, sofern die Richtlinienbestimmungen eingehalten werden.

Bei der Beantragung unterstützen wir Sie gerne oder übernehmen diese für Sie.

 

2:  Ausfallsbonus:

Der Ausfallsbonus beträgt je nach Umsatzausfall bis zu 30% des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000,- gedeckelt.

Jedes Unternehmen, dass mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann – auch wenn es nicht im Lockdown geschlossen war – diese Liquiditätshilfe beantragen.

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats.

In bestimmten Fällen kann auch rückwirkend für den November und Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden.

 

Leider liegen bis dato keine näheren Informationen oder Richtlinien vor.

Bei weiteren Details werden wir Sie informieren.

 

3: Gesetzes mit dem Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers geknüpft:

Das Gesetz regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“, künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Umfasst sind Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes geleistet werden.

 

Jene Tatbestände, die steuerliches Wohlverhalten definieren:

  • Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 geführt hat.
  • Kein Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel iHv mind. EUR 100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren (bei Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der relevante Betrag auf EUR 500.000). Keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre.
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung.

 

Die Rechtsfolgen für Unternehmen:

  • Ausschluss von der Gewährung von Förderungen
  • Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen

 

Dieses Gesetzes auf Initiative der Regierungsparteien wurde ohne Möglichkeit zur Begutachtung beschlossen.

 

4: Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung:

Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog, Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Aus Unternehmersicht sind zwei mögliche Szenarien zu unterscheiden:

  1. Ein Mitarbeiter wurde abgesondert.
  2. Der Unternehmer wurde selbst abgesondert.

Bei der Beantragung unterstützen wir Sie gerne.

 

Für Rückfragen stehen wir gerne per Email (office@steuermanager.at) zur Verfügung.

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